Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 68 Höhe der Waisenrente
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/68#abs-1 (1) Die Rente beträgt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/68#abs-2 (2) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/68#abs-3 (3) Liegen bei einem Kind die Voraussetzungen für mehrere Waisenrenten aus der Unfallversicherung vor, wird nur die höchste Rente gezahlt und bei Renten gleicher Höhe diejenige, die wegen des frühesten Versicherungsfalls zu zahlen ist.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 68 SGB VII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG Baden-Württemberg, 16.10.2013 – L 3 U 32/13
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.03.2010 – L 3 U 208/08Zitiert von 4
- BSG, 07.05.2019 – B 2 U 30/17 RZitiert von 3
- BSG, 07.05.2019 – B 2 U 27/17 R(Gesetzliche Unfallversicherung - Halbwaisenrente - Zweitausbildung - konsekutive Schulausbildung - Auslegung des § 67 Abs 3 S 1 Nr 2 Buchst a SGB 7 - eigenständige Gesetzesausgestaltung und Gesetzesregelung - Unterhaltsersatzfunktion und Verwaltungsvereinfachung - Abgrenzung zur Scheinausbildung - Gesetzesvorbehalt gem § 31 SGB 1 - Schulausbildung im Anschluss an abgeschlossene Berufsausbildung)Zitiert von 12
- SG Dortmund, 06.10.2003 – S 23 U 123/02
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.04.2015 Ausfertigung
§ 68 Abs. 2 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I 583)
BGBl. 2015 I S. 583
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21.03.2001 Ausfertigung
§ 68 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. März 2001 (BGBl. I 403)
BGBl. 2001 I S. 403
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